QBB
 
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Die politische Mitwirkung auf Stadtteilebene
Der Artikel 32 der Gemeindeordnung (GO) räumt der Quartierbevölkerung das Recht ein, in Belangen mitwirken zu können, die ihr Quartier besonders betreffen. Um der Stimme der Quartierbevölkerung ein grösseres Gewicht zu geben, sollen auch Quartierorganisationen Mitwirkungsrechte auswirken können, vorausgesetzt, sie widerspiegeln die Zusammensetzung und Vielfalt des Quartiers. Die Quartierorganisationen sind nicht nur Partnerinnen des Gemeinderats und der Verwaltung, z.B. in Planungsfragen, sie fördern auch das Zusammengehörigskeits- gefühl im Quartier. Mit Ausnahme der Innenstadt verfügt heute jeder Stadtteil über eine anerkannte Quartierorganisation.

Anerkannte Quartierkommissionen


Gemeindeordnung der Stadt Bern GO (Verfassung)
Die rechtlichen Grundlagen für die politische Mitwirkung der Bevölkerung in der Stadt Bern:  
Gemeindeordnung der Stadt Bern GO
Reglement über die politischen Rechte RPR
Verordnung über die politischen Rechte VPR


Kantonale Grundlagen
Art 14 Informationsgesetz IG "Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundlage für die freie Meinungsbildung. (...) Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage".

Art 58 Baugesetz BauG : "Die Behörden sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig in geeigneter Weise mitwirken kann."  
Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz IG)
Kantonales Baugesetz BauG - Art 56-58